Allgemeine Geschäftsbedingungen NOSCH GmbH

Allgemeines
Diese Bedingungen liegen allen, auch zukünftigen, Geschäftsabschlüssen zugrunde. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.

I. Angebote, Auftragsannahme
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

2. Die durch Datenverarbeitungsanlagen ausgedruckte Geschäftspost (z.B. Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Gutschriften, Kontoauszüge, Zahlungserinnerungen, etc.) ist auch ohne Unterschrift unsererseits rechtsverbindlich.

3. Wir weisen unsere Kunden darauf hin, daß wir – ausschließlich zu Geschäftszwecken – ihre personenbezogenen Daten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten und weitergeben. Unsere Kunden erklären sich damit einverstanden.

II. Lieferungs- und Leistungserbringung
1. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Lieferung erfolgt unfrei.

2. Verpackungen, die zur Vermeidung von Schäden beim Transport benötigt werden, werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Der Kunde trägt die Kosten der Transportversicherung, soweit keine schriftliche abweichende Vereinbarung getroffen wird.

3. Angegebene Liefertermine und -fristen gelten nur annähernd und unverbindlich. Sie setzen die rechtzeitige und vollständige Selbstbelieferung durch unseren Lieferanten, es sei denn, die Nichtlieferung oder Verzögerung ist von uns verschuldet, voraus. Lieferungstermine und -fristen verlängern sich durch Ereignisse höherer Gewalt angemessen und berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Als höhere Gewalt gelten u. a. Arbeitskampf, Betriebsstörungen oder sonstige unvorhergesehen Umstände, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn diese Umstände während der Lieferungszeit bei unserem Lieferanten eintreten.

III. Zahlungsbedingungen
1. Vereinbarte Preise verstehen sich zzgl. Transportkosten und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe.

2. Falls sich bis zum Liefertag Änderungen der Preisgrundlagen ergeben, behalten wir uns eine entsprechende Anpassung unserer Preise vor. Dies gilt jedoch nur für Lieferfristen von mehr als 4 Monaten und bei Preisanpassungen um bis zu 10 % . Bei höheren Preisanpassungen ist eine erneute Preisvereinbarung erforderlich. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, haben wir das Recht, uns innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige vom Vertrag zu lösen. Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden in diesem Falle nicht zu.

3. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum, sofern nicht eine Lieferung per Nachnahme erfolgt, ohne Abzug von Skonto auszugleichen.

4. Der Kunde kann keine Zurückbehaltungsrechte aus anderen Ge.schäften, auch aus der laufenden Geschäftsverbindung, geltend machen. Die Aufrechnung seitens des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

5. Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und – ebenso wie Schecks – nur zahlungshalber unter dem Vorbehalt unserer Annahme im Einzelfall entgegengenommen. Diskont- und sonstige Spesen sind vom Kunden zu tragen und sofort zur Zahlung fällig.

6. Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf andere Bestimmungen des Kunden stets zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf unsere älteste Forderung angerechnet.

7. Bei Zahlungsverzug des Kunden berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB. Wir sind berechtigt, darüber hinausgehenden Schaden gesondert geltend zu machen.

8. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder wird ein Wechsel oder Scheck bei Fälligkeit nicht eingelöst, sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen – auch im Falle einer Stundung – sofort fällig zu stellen. Außerdem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen bare Vorauszahlungen auszuführen bzw. bereits gelieferte, noch nicht eingebaute Ware zurückzunehmen. Die Rücknahme der Ware ist kein Rücktritt vom Vertrag. Soweit uns nachträglich Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden ergibt und die unseren Zahlungsanspruch gefährden, stehen uns die zuvor genannten Rechte ebenfalls zu.

IV. Eigentumsvorbehalte
1. Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum der NOSCH GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche. Dies gilt auch für zukünftig entstehende und bedingte Forderungen.

2. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 v. H., sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe eines entsprechenden Teils der Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.

4. Wiederverkäufer dürfen die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu ihren normalen Geschäftsbedingungen und solange sie nicht in Zahlungsverzug sind veräußern, vorausgesetzt, daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung entsprechend den nachstehenden Regelungen auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Vorbehaltsware ist getrennt von seinen anderen Waren zu lagern und/oder als unser Eigentum zu kennzeichnen. Wir sind berechtigt, die Waren auf Kosten des Kunden sicherzustellen und zu diesem Zweck das Grundstück und/oder die Räume des Kunden zu betreten.
Die Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch im Wege des Einbaues als wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes, werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in dem selben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware abgetreten.
Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann durch uns widerrufen werden, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät oder uns nachträglich Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung ergibt und die unseren Zahlungsanspruch gefährden.
Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir dies nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben. Zur Abtretung der Forderungen an Dritte ist der Kunde in keinem Fall berechtigt. Dies gilt auch für Factoring-Geschäfte, die dem Kunden auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind. Hat der Kunde ein Abtretungsverbot vereinbart, so ermächtigt er uns hiermit diese Forderungen einzuziehen.

5. Der Kunde ist verpflichtet, Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Verfügungen bzw. Eingriffe Dritter uns unverzüglich mitzuteilen.

6. Bei schuldhaftem Verstoß des Kunden gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Mahnung zur Rücknahme des Vorbehaltsgutes berechtigt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind nach vorheriger Androhung und angemessener Fristsetzung berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und uns unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.

V. Rücktrittsrecht
1. Wir sind berechtigt, von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen durch Erklärung gegenüber dem Kunden ohne Fristsetzung zurückzutreten und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz zu verlangen, wenn der Kunde seine Zahlungen ernsthaft und endgültig verweigert, ein gerichtliches Insolvenzverfahren gegen ihn beantragt wird oder außergerichtliche Vergleichsverhandlungen eingeleitet sind.

VI. Gewährleistungsansprüche, Mängelrügen und Schadensersatzansprüche
1. Wir leisten Gewähr für die Mangelfreiheit entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Änderungen in der Konstruktion und/oder Ausführung, die die Funktionstüchtigkeit nicht beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Mängelrüge. Ausgenommen sind Mängel, die auf falsche oder unsorgfältige Behandlung, normalen Verschleiß oder Überbeanspruchung des Gerätes zurückzuführen sind.
Die Gewährleistung erlischt, wenn Änderungen oder Arbeiten am Gerät von nicht durch uns autorisierten Personen vorgenommen werden, die Anweisungen der Betriebsanleitungen nicht befolgt werden oder die Herausgabe des Gerätes zum Zwecke der Reparatur verweigert wird.

2. Für mangelhafte Lieferungen leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung ordnungsgemäßer Ware. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl (§ 440 BGB), ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, stattdessen Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Ein Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen.
Der Versand von Ersatzteilen erfolgt frei Haus auf Gefahr des Kunden gegen Rückgabe der defekten Teile.

3. Die Frist für die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen beträgt 1 Jahr ab Lieferung.

4. Der Kunde ist verpflichtet, unsere Lieferung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu prüfen und eventuelle Beanstandungen unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen ab Erhalt der Ware, bei uns anzuzeigen.
Ist ein Mangel dabei nicht festzustellen und tritt ein solcher zu einem späteren Zeitpunkt auf, ist der Kunde verpflichtet, diesen Mangel unverzüglich, spätestens 8 Tage nach seiner Feststellung, schriftlich bei uns anzuzeigen. Insoweit wird Bezug genommen auf die Regelungen in §§ 377, 378 HGB.

5. Für Ersatzteile und Nachbesserungen wird im gleichen Umfange Gewähr geleistet, wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, jedoch zeitlich begrenzt bis zum Ende der Gewährleistungszeit für den ursprünglichen Liefergegenstand. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei. Zur Mängelprüfung von uns beauftragte Mitarbeiter sind nicht zur Anerkennung von Mängeln mit Wirkung gegen uns berechtigt.

6. Im Rahmen der Gewährleistung auszutauschende Teile gehen in unser Eigentum über.

7. Jegliche Schadensersatzansprüche, auch außerhalb der Gewährleistung, und wegen sogenannter Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der uns obliegenden vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen beruhen. Die Einschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfange für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
Von diesem Ausschluss ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit des Kunden, die auf einer fahrlässigen von uns zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen.
Auch im Falle des Verzuges oder der Unmöglichkeit haften wir für Schäden nur, soweit diese von uns durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht worden sind. Auch insoweit gilt die Haftungseinschränkung im gleichen Umfange für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
Ausgenommen sind auch insoweit Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit des Kunden, die auf einer fahrlässigen von uns zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen.

8. Von den vorstehenden Haftungseinschränkungen unberührt bleibt eine eventuelle Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder für Sachschäden an sonstigen privat genutzten Gegenständen.

VII. Gerichtsstand und Rechtswahl
1. Für sämtliche Geschäfte gilt ausschließlich deutsches Recht, auch für Auslandsgeschäfte. Die Anwendung des einheitlichen Kaufrechts des Haager Abkommens von 1964 und des Wiener CISG-Abkommens sind ausgeschlossen.

2. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien Stade.

VIII. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Die unwirksame Bestimmung ist in diesem Falle durch eine wirksame zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.